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Kommunikation mit Angehörigen im Alters- und Pflegeheim: was das Recht verlangt und was Sache der Organisation ist

In einem Alters- und Pflegeheim lautet die Frage nicht, ob man mit den Angehörigen spricht, sondern wer was erfahren darf, in welchem Rhythmus — und wie sich das ein halbes Jahr später noch belegen lässt. Zwischen Berufsgeheimnis, gesetzlicher Vertretung und Datenschutz ist der Spielraum enger, als es scheint. Was folgt, beschreibt in allgemeiner Form, was die Erlasse des Bundes und zwei kantonale Gesetze vorsehen.

Was Angehörige den Einrichtungen vorwerfen

Die kantonale Ombuds- und Mediationsstelle für Gesundheit und Soziales des Kantons Waadt (BCMSS) verzeichnet in ihrem Tätigkeitsbericht 2023 insgesamt 227 Beanstandungen: 59 Prozent stammen von Patientinnen und Patienten, 24 Prozent von Angehörigen, 12 Prozent von Fachpersonen. Alters- und Pflegeheime stehen an dritter Stelle, hinter den Privatpraxen und dem Universitätsspital CHUV. Diese Zahlen gelten für einen einzigen Kanton.

Aufschlussreicher als die Zahlen ist der gemeinsame Nenner, den die Ombudsfrau festhält: Das verbindende Element aller Mediationen bestehe darin, dass die betroffene Person in einem Schlüsselmoment des Behandlungsverlaufs einen Verlust der Beziehung und einen Mangel an Kommunikation erlebt habe. Kommunikation, schreibt sie, sei ein Akt für sich, eine eigenständige Handlung. Einrichtungen haben sich auch selbst an die Stelle gewandt, wegen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Angehörigen; 83 Prozent der Mediationen kamen zu einem Abschluss. Der Bericht ist auf Französisch verfasst; die Zitate sind übersetzt.

Was das Gesetz vorschreibt — und was es offenlässt

Ein grosser Teil der Patientenrechte liegt beim kantonalen Recht. Das Bundesamt für Gesundheit hält selbst fest, die gesetzlichen Bestimmungen variierten leicht von Kanton zu Kanton, weshalb einzelne Passagen allgemein formuliert seien, und empfiehlt, im Einzelnen auch die kantonale und eidgenössische Gesetzgebung zu beachten. Die folgenden Beispiele aus Genf und der Waadt lassen sich deshalb nicht eins zu eins auf andere Kantone übertragen.

Das Genfer Gesundheitsgesetz (K 1 03) sieht vor, dass die Patientin oder der Patient beim Eintritt in eine Gesundheitseinrichtung eine schriftliche Information über Rechte, Pflichten und die Bedingungen des Aufenthalts erhält, und fügt an: Nötigenfalls werden auch die Angehörigen informiert (Art. 45 Abs. 3). Am Lebensende müssen die Angehörigen die nötige Unterstützung und Beratung erhalten (Art. 39 Abs. 1). Das Gesetz besteht nur auf Französisch; die Wiedergabe ist übersetzt.

Was diese Bestimmungen nicht festlegen: wie häufig informiert wird, wer als benannte Ansprechperson gilt, innert welcher Frist nach einem Sturz zurückgerufen wird, über welchen Kanal. Genau dort entstehen die Beanstandungen. Das Gesetz setzt einen Mindeststandard; der Rest wird in der Einrichtung entschieden.

Berufsgeheimnis: Angehörige sind im Grundsatz Dritte

Artikel 321 des Strafgesetzbuchs unterstellt eine Reihe von Berufen dem Berufsgeheimnis, darunter Ärztinnen und Ärzte, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten und Ernährungsberater, ausdrücklich auch ihre Hilfspersonen. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm infolge seines Berufes anvertraut wurde oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist, wer das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten offenbart oder aufgrund einer auf sein Gesuch hin erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde.

Die Folge überrascht viele Familien: Die Verwandtschaft allein begründet keinen Zugang zu klinischen Informationen. Ein Sohn, eine Ehefrau, eine Schwester bleiben Dritte, solange die urteilsfähige Person nicht eingewilligt hat — und diese Einwilligung kann sich auf einzelne Themen beschränken und wieder zurückgezogen werden.

Dazu kommt der Datenschutz. Das Datenschutzgesetz, in seiner geltenden Fassung seit dem 1. September 2023 in Kraft, zählt Daten über die Gesundheit zu den besonders schützenswerten Personendaten (Art. 5 Bst. c Ziff. 2). Der EDÖB hält dazu fest: Im medizinischen und paramedizinischen Bereich sind bearbeitete Daten oft besonders schützenswert. Das DSG ist ein Schweizer Gesetz und nicht mit der europäischen DSGVO identisch.

Wer was erfahren darf: die Kaskade des ZGB

Ist eine Bewohnerin oder ein Bewohner nicht mehr urteilsfähig, bestimmt das Zivilgesetzbuch die Ansprechperson. Nach Artikel 377 plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die erforderliche Behandlung unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person und informiert sie über alle wesentlichen Umstände — Gründe, Zweck, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten. Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.

Artikel 378 legt die Reihenfolge fest: die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person; der Beistand oder die Beiständin mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin, sofern ein gemeinsamer Haushalt geführt oder regelmässig und persönlich Beistand geleistet wird; die Person, die den gemeinsamen Haushalt führt und solchen Beistand leistet; danach Nachkommen, Eltern und Geschwister, je unter der Bedingung regelmässigen und persönlichen Beistands. Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, darf die gutgläubige Ärztin voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.

Damit lassen sich drei Rollen unterscheiden: die vertretungsberechtigte Person bei medizinischen Massnahmen, die administrative Kontaktperson und der Angehörige, der am häufigsten anruft. Die ersten beiden ergeben sich aus dem Recht, die dritte aus der Organisation.

Was beim Eintritt geregelt wird

Die folgenden Punkte sind keine gesetzlichen Pflichten. Sie gehören zur internen Organisation und lassen sich am besten beim Eintritt klären, solange die Bewohnerin oder der Bewohner noch selbst sagen kann, was gewünscht ist.

  • Festhalten, ob eine Patientenverfügung, ein Vorsorgeauftrag oder eine Beistandschaft besteht, und wer die Vertretung bei medizinischen Massnahmen übernimmt.
  • Drei Rollen schriftlich auseinanderhalten: medizinische Vertretung, administrative Kontaktperson, über den Alltag informierte Angehörige.
  • Die urteilsfähige Person fragen, mit wem worüber gesprochen werden darf — im Wissen darum, dass sie es sich anders überlegen kann.
  • Alltagsnachrichten, die mit ihrem Einverständnis zirkulieren, von klinischer Information trennen, die der Kaskade des ZGB folgt.
  • Einen Kontaktrhythmus und eine benannte Ansprechperson festlegen und regeln, wer bei einem unerwünschten Ereignis anruft und innert welcher Frist.
  • Jede Mitteilung datieren und ihrer Verfasserin oder ihrem Verfasser zuordnen.

Spuren sichern: was der Datenschutz vorsieht

Der letzte Punkt trifft auf eine Formvorschrift. In Genf hält das Dossier die Urheberschaft und das Datum jeder Eintragung fest (Art. 53); wird es elektronisch geführt, muss jede Ergänzung, Löschung oder sonstige Änderung erkennbar bleiben, mit Urheber und Datum (Art. 54).

Das DSG stellt Grundsätze auf, die auch für den Austausch mit Angehörigen gelten: Rechtmässigkeit, Treu und Glauben, Verhältnismässigkeit und ein für die betroffene Person erkennbarer Zweck (Art. 6), eine dem Risiko angemessene Datensicherheit (Art. 8), die Informationspflicht bei der Beschaffung (Art. 19) und das Auskunftsrecht (Art. 25).

Die Verordnung geht weiter. Nach Art. 4 DSV müssen der private Verantwortliche und sein Auftragsbearbeiter bei automatisierter Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten in grossem Umfang zumindest das Speichern, Verändern, Lesen, Bekanntgeben, Löschen und Vernichten protokollieren, wenn präventive Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten können. Die Protokollierung gibt Aufschluss über die Identität der bearbeitenden Person, über Art, Datum und Uhrzeit der Bearbeitung; die Protokolle werden mindestens ein Jahr lang getrennt vom System aufbewahrt.

Eine Einrichtung, die über Telefon und handschriftliche Notizen kommuniziert, beantwortet die Frage schlecht, wer wem was wann gesagt hat.

Und wenn Angehörige das Dossier verlangen?

Das Einsichtsrecht in das Dossier steht der Patientin oder dem Patienten zu. In Genf kann sie oder er es einsehen und sich die Unterlagen im Grundsatz unentgeltlich herausgeben lassen; dieses Recht erstreckt sich nicht auf Notizen, welche die Gesundheitsfachperson ausschliesslich zum eigenen Gebrauch verfasst hat, und nicht auf Daten über Dritte, die dem Berufsgeheimnis unterstehen (Art. 55). Die Waadt verankert ein gleichwertiges Recht in Art. 24 ihres Gesundheitsgesetzes.

Der Tod hebt das Geheimnis nicht auf. In Genf können Angehörige, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, über die Todesursachen und die vorangegangene Behandlung informiert werden, sofern sich die verstorbene Person nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen hat; sie bezeichnen eine Ärztin oder einen Arzt zur Entgegennahme der Daten, und die für die Entbindung vom Berufsgeheimnis zuständige Kommission ist anzurufen (Art. 55A). In der Waadt setzt der Zugang voraus, dass die Fachperson von der zuständigen Behörde vom Geheimnis entbunden wurde.

Blockiert wird oft bei der Frist: Laut dem Waadtländer Bericht verfasst die Ombudsfrau ein Schreiben, das an das Einsichtsrecht erinnert, und lädt die Fachperson ein, das Dossier innert zehn Tagen herauszugeben.

Wohin sich unzufriedene Angehörige wenden können

Die acht Kantone der lateinischen Schweiz — Bern, Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Tessin, Wallis und Waadt — haben am 3. September 2024 eine neue Ausgabe der Broschüre «L'essentiel sur les droits des patients» veröffentlicht. Streitigkeiten nehmen zudem kantonale Stellen entgegen: im Kanton Waadt das BCMSS, in Genf die Aufsichtskommission für die Gesundheitsberufe und die Patientenrechte (CSPSDP).

Dieser Artikel wird von CareBond veröffentlicht, einer Schweizer Kommunikationsplattform für Pflegeeinrichtungen, gehostet bei Infomaniak in Genf, konzipiert nach den Grundsätzen von DSGVO und revDSG, mit unveränderlichem Audit-Log und HL7/FHIR-Integration. Die hier beschriebenen Anforderungen bestehen unabhängig von jeder Software: Sie lassen sich auch mit einem Ordner erfüllen — vorausgesetzt, er wird geführt.

Quellen

Hinweis

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechte von Patientinnen, Patienten und Bewohnenden liegen weitgehend beim kantonalen Recht: Die konkreten Pflichten hängen vom Kanton, von der Art der Einrichtung und von der einzelnen Situation ab. Für einen konkreten Fall ist die anwendbare kantonale Gesetzgebung heranzuziehen und nötigenfalls eine Rechtsberatung oder die zuständige kantonale Stelle beizuziehen.