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Sprachbarriere in der Pflege in der Schweiz: Zahlen, Rechtsrahmen und Dolmetschen

In einem Alters- und Pflegeheim kommt es oft vor, dass Bewohnerin, Familie und Pflegende nicht dieselbe Erstsprache haben. Das betrifft die informierte Einwilligung, die Qualität der Diagnose und die Sicherheit der Pflege. Was die offiziellen Schweizer Quellen dazu sagen.

Wie viele Sprachen werden in der Schweizer Pflege tatsächlich gesprochen?

Die Schweiz hat vier Landessprachen. Laut dem Bundesamt für Statistik («Sprachenlandschaft in der Schweiz», Neuchâtel 2022, Daten 2020) ist Deutsch beziehungsweise Schweizerdeutsch für 62% der ständigen Wohnbevölkerung eine Hauptsprache, Französisch für 23%, Italienisch für 8,0% und Rätoromanisch für 0,5%. 23% der Bevölkerung nennen eine oder mehrere Nichtlandessprachen als Hauptsprache.

Die für eine Institution aussagekräftigste Zahl steht an anderer Stelle. 2020 hatten 11% der ständigen Wohnbevölkerung ab 15 Jahren keine Landessprache unter ihren Hauptsprachen, 2010 waren es 8,4%. In dieser Gruppe liegt Englisch vorn (20%), vor Portugiesisch (18%), Albanisch (12%) und Spanisch (11%).

Auf Stufe eines Betriebs wird das konkret. Laut dem Dokument «Communiquer avec les patients allophones», 2019 vom Service de médecine de premier recours der Hôpitaux universitaires de Genève (HUG) veröffentlicht, sprechen die Patientinnen und Patienten des Spitals mehr als 70 Sprachen, und eine von acht Personen (12%) spricht überhaupt kein Französisch.

Auch das Pflegepersonal ist mehrsprachig

Laut der BFS-Medienmitteilung «Pflegepersonal im Jahr 2018» vom 26. Juni 2020 waren 63,7% des Pflegepersonals in den Spitälern Schweizerinnen und Schweizer, 12,9% deutsche und 11,9% französische Staatsangehörige; in den Pflegeheimen arbeiteten Ende 2018 rund 81 000 Personen im Pflegebereich, was 60 000 Vollzeitäquivalenten entspricht.

Der Bericht des Bundesamtes für Gesundheit «Sprachliche Brücken zur Genesung» beschreibt die Praxis, die sich daraus ergibt, nämlich das Übersetzen dem anwesenden sprachkundigen Personal zu überlassen, und benennt deren Grenzen: Rollenkonflikte, Spannungen im Team und eine Studie, die vermehrte Interpretationsfehler nachwies, wenn ungeschultes Personal beim Dolmetschen einsprang. Dieser Bericht stammt allerdings aus dem Jahr 2011.

Demenz und Sprache: was man weiss und was nicht

Das BAG gibt an, dass in der Schweiz schätzungsweise gegen 166 300 Menschen mit Demenz leben und jährlich rund 35 800 Neuerkrankungen hinzukommen. Der Praxisleitfaden von SAMW und FMH hält fest, dass bei fortgeschrittener Demenz eine fehlende Urteilsfähigkeit die Regel ist und Entscheidungen dann durch die Stellvertretung getroffen werden müssen.

Die Vorstellung, eine ältere Person kehre zu ihrer Erstsprache zurück, kursiert in den Teams; der Wissensstand mahnt jedoch zur Vorsicht. Ein Editorial von 2022 in der Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie zu Demenz und Migration betont, dass bei multilingualen Personen noch vieles unklar ist, und verweist auf eine Fallstudie, die umgekehrt eine stärkere Abnahme in der Erstsprache beobachtete.

Was die Sprachbarriere in der Pflege verändert

Das HUG-Dokument, das sich auf die internationale Literatur stützt, hält fest: Verglichen mit Personen, welche die Sprache ihres Wohnlands beherrschen, werden fremdsprachige Patientinnen und Patienten häufiger hospitalisiert, bleiben länger, erhalten bei Schmerzen weniger Analgetika und tragen ein grösseres Risiko, Opfer medizinischer Fehler zu werden. Der BAG-Bericht geht in dieselbe Richtung: Verständigungsbarrieren erhöhen die Gefahr unzutreffender Diagnosen und stellen die Kontinuität der Betreuung in Frage.

Am HUG zeigte eine Studie von 2014, dass für 62% der Pflegenden die Sprachbarriere eine häufige Ursache von Schwierigkeiten ist.

Informierte Einwilligung und Sprachbarriere: was der Schweizer Rahmen sagt

Das Gesundheitswesen ist weitgehend kantonal geregelt, und die Gesundheitsgesetze unterscheiden sich. Im Kanton Genf etwa sieht das Gesundheitsgesetz (K 1 03) in Art. 45 vor, dass die Patientin oder der Patient das Recht hat, klar und angemessen über den Gesundheitszustand und die möglichen Behandlungen informiert zu werden, und in Art. 46, dass ohne freie und informierte Einwilligung der urteilsfähigen Person keine Behandlung erfolgen darf. Die übrigen Westschweizer Kantone kennen analoge Bestimmungen.

Der Praxisleitfaden von SAMW und FMH wird zur Sprache deutlicher: Die Aufklärung muss in einer klaren und verständlichen Sprache erfolgen, die Ärztin oder der Arzt hat sie auf die Patientin oder den Patienten abzustimmen, «nötigenfalls ist ein Dolmetscher beizuziehen», und es ist zu überprüfen, ob die Aufklärung richtig verstanden wurde.

Fehlt die Urteilsfähigkeit, sieht Art. 377 ZGB vor, dass die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Behandlung unter Beizug der vertretungsberechtigten Person plant und dass «soweit möglich auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen» wird. Im Alters- und Pflegeheim hängt dieses «soweit möglich» unmittelbar an der Sprache.

Wer bezahlt das Dolmetschen in der Schweiz?

Die Wörter «Dolmetscher», «Dolmetschen» und «Übersetzung» kommen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) nicht vor; geprüft am konsolidierten Fedlex-Text, Stand am 1. Januar 2026. Der BAG-Bericht hält zudem ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 31. Dezember 2002 fest, das in einem konkreten Fall verneinte, Dolmetschleistungen im Rahmen der Grundversicherung des KVG zu finanzieren, unter anderem mit der Begründung, einer Übersetzung komme nur unterstützender, nicht aber medizinischer Charakter zu.

Einheitlich ist das System deswegen nicht. In einem Beitrag der Société vaudoise de médecine legt die Anwältin Fanette Sardet dar, dass Dolmetschende nicht als Leistungserbringer im Sinne des KVG anerkannt sind und dass diese Kosten im stationären Bereich in den Fallpauschalen enthalten sind, dass aber im ambulanten Bereich diese Frage von den Tarifpartnern noch immer nicht geregelt ist; der Bundesrat hat mehrere Motionen abgelehnt, die letzte am 7. März 2025.

Kantonale Initiativen bestehen, decken aber nicht alle Fälle ab: Der Kanton Waadt übernimmt diese Kosten für Patientinnen und Patienten des EVAM. Die HUG finanzieren das Dolmetschen über ihre Abteilungsbudgets, für die Patientin oder den Patienten kostenlos; ein Einsatz vor Ort wird der betreffenden Abteilung mit rund 80 bis 120 Franken verrechnet.

Welche Lösungen die Institutionen heute einsetzen

Die Quellen laufen zusammen: Für ein Gespräch von medizinischer Tragweite ist die professionelle Dolmetscherin oder der professionelle Dolmetscher die empfohlene Lösung. Die HUG halten fest, dass zahlreiche Studien den Beizug mit einer besseren Diagnose und einem geringeren Risiko medizinischer Fehler in Verbindung bringen.

  • Interkulturell Dolmetschende, vor Ort, per Telefon oder per Videokonferenz, über einen regionalen Vermittlungsdienst. INTERPRET, der nationale Verband, führt ein Qualifizierungssystem mit zwei Stufen: Zertifikat INTERPRET und eidgenössischer Fachausweis. Laut HUG sind diese Fachpersonen zu Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Genauigkeit verpflichtet.
  • Übersetzte Dokumente: Das Portal migesplus.ch, das vom Schweizerischen Roten Kreuz entwickelt und koordiniert und vom BAG finanziell unterstützt wird, stellt Gesundheitsinformationen in mehreren Sprachen bereit.
  • Netzwerke zwischen Institutionen: Das Swiss Health Network for Equity, hervorgegangen aus dem Programm Migrant Friendly Hospitals und im Juni 2023 als Verein gegründet, vereint Einrichtungen aus allen Sprachregionen.
  • Wovon die HUG bei verbindlichen Gesprächen abraten: Angehörige, Kinder, nicht pflegerisches Personal. Sie kennen das medizinische Vokabular selten, und die Patientin oder der Patient hält sich bei heiklen Themen eher zurück.
  • Maschinelle Übersetzung für den Massenmarkt: Laut demselben Dokument haben mehrere Studien gezeigt, dass die Qualität für einen Risikobereich wie die Medizin nicht ausreicht.

Gesundheitsinformationen übersetzen heisst besonders schützenswerte Daten bearbeiten

Den Gesundheitszustand einer Bewohnerin oder eines Bewohners durch einen Übersetzungsdienst für den Massenmarkt laufen zu lassen, heisst besonders schützenswerte Daten bearbeiten. Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG), offiziell Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), in Kraft seit dem 1. September 2023, zählt Daten über die Gesundheit ausdrücklich zu den besonders schützenswerten Personendaten (Art. 5 Bst. c Ziff. 2). Das ist Schweizer Recht, nicht die europäische DSGVO, auch wenn sich die beiden Texte überschneiden.

Bearbeitet der Dienst die Daten ausserhalb der Schweiz, kommt Art. 16 revDSG hinzu: Die Bekanntgabe ist nur möglich, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass der betreffende Staat einen angemessenen Schutz gewährleistet, oder andernfalls, wenn ein geeigneter Datenschutz anderweitig garantiert wird, etwa durch einen völkerrechtlichen Vertrag, durch Vertragsklauseln, die dem EDÖB vorgängig mitgeteilt wurden, oder durch Standarddatenschutzklauseln.

Was zur internen Organisation eines Pflegeheims oder Spitex-Dienstes gehört

Die folgenden Punkte sind keine gesetzlichen Pflichten. Es sind die Organisationsfragen, welche die zitierten Dokumente offenlassen.

  • Die Erstsprache der Bewohnerin oder des Bewohners und jene der vertretungsberechtigten Person erfassen, statt eines Vermerks «spricht Deutsch: ja/nein».
  • Im Voraus festlegen, in welchen Situationen professionelle Dolmetschende beigezogen werden: Eintritt, Mitteilung einer Diagnose, Einwilligung, Lebensende.
  • Eine Vereinbarung mit einem regionalen Vermittlungsdienst und ein Telefonzugang, der nachts und am Wochenende nutzbar ist.
  • Im Dossier festhalten, in welcher Sprache das Gespräch geführt wurde und welche sprachliche Unterstützung eingesetzt wurde.
  • Die Alltagskommunikation von den klinischen Gesprächen unterscheiden, die verbindlich sind.

Und wo stehen die digitalen Werkzeuge?

Digitale Werkzeuge haben beim ersten Teil ihren Platz: eine Familie informieren, eine Nachricht aus dem Alltag weitergeben. Ein Dolmetschen für ein Einwilligungsgespräch ersetzen sie nicht. Auf diesem Feld bietet CareBond einen mehrsprachigen Chat an, dessen Übersetzung auf der eigenen, in der Schweiz gehosteten Infrastruktur läuft, mit einem unveränderlichen Audit-Log: Das beantwortet die Frage von Art. 16 revDSG, nicht jene der Einwilligung.

Quellen

Hinweis

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkreten Pflichten hängen vom Kanton, von der Art der Einrichtung und von der Situation der einzelnen Person ab; im Zweifelsfall sind der Rechtsdienst der Institution, die kantonale Gesundheitsbehörde oder eine qualifizierte Rechtsvertretung die richtigen Ansprechpartner.